Das Bundessozialgericht (BSG) hat entschieden, dass auf Leistungen aus einer freiwilligen Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung und solche aus einer freiwilligen privaten Rentenversicherung, die jeweils unter Beteiligung des Versorgungswerks der Presse zustande gekommen sind, gesetzlich pflichtversicherte Rentner keine Krankenversicherungsbeiträge entrichten müssen.
Quelle: Pressemitteilung des BSG Nr. 52/2017 vom 10.10.2017