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Betriebsrentenstärkungsgesetz verabschiedet
On 21. August 2017 | 0 Comments

Änderungen der betrieblichen Altersvorsorge zum 01.01.2018

 

Die Betriebsrente soll gestärkt werden. Dazu hat die Bundesregierung ein umfassendes Maßnahmenpaket zur weiteren Verbreitung der betrieblichen Altersversorgung (bAV) auf den Weg gebracht. Das Gesetz soll schon am 01.01.2018 in Kraft treten. Es zielt vor allem darauf ab, die Betriebsrente in kleinen und mittleren Unternehmen zu verbreiten und Geringverdienern Anreize zur eigenen Vorsorge zu geben. Eckpunkte:

 

 

Erhöhung des Förderrahmens

  • Bisher kann ein Arbeitnehmer jährlich bis zu 4% der Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung West (BBG) steuer- und sozialversicherungsfrei in eine Betriebsrente einzahlen. Das sind im Jahr 2017 3.048 Euro. Man spricht bei den 4% auch von „Förderrahmen“.
  • Zusätzlich können bis zu 1.800 Euro pro Jahr steuerfrei in die Betriebsrente eingebracht werden. Voraussetzung ist allerdings, dass nicht in einen alten Vertrag nach § 40b EStG a.F. einbezahlt wird.
  • Mit Inkrafttreten des BRSG wird der Förderrahmen von 4% auf 8% der Beitragsbemessungsgrenze erweitert (§ 3 Nr. 63 EStG). Der zusätzliche Steuerfreibetrag von 1.800 EUR pro Jahr entfällt.
  • Die Sozialversicherungsfreiheit der Beiträge bleibt weiterhin auf 4 % der BBG begrenzt.

 

 

Geringverdienerförderung

  • Neu kommt mit dem Betriebsrentenstärkungsgesetz der sogenannte Förderbetrag für Arbeitnehmer mit einem Einkommen von maximal 2.200 Euro brutto im Monat.
  • Ab 2018 werden Arbeitgeber vom Staat gefördert, wenn sie diesen Arbeitnehmern einen Zuschuss zur betrieblichen Altersvorsorge zahlen. Voraussetzung ist, dass der Arbeitgeber hierzu eine betriebliche Altersvorsorge einrichtet und mindestens 240 EUR bis höchstens 480 EUR im Jahr, etwa in eine Direktversicherung, einzahlt.
  • Die staatliche Förderung in Höhe von 30% der oben genannten Arbeitgeberbeiträge soll den Unternehmen einen Anreiz bieten, dem betroffenen Personenkreis eine Betriebsrente anzubieten.

 

 

Nachzahlungsmöglichkeiten

  • Wenn das Arbeitsverhältnis mindestens ein Jahr ruht, wie etwa in der Elternzeit, Pflegezeit für Angehörige oder während eines Sabbaticals, können oft aus finanziellen Gründen keine Beiträge zur Altersvorsorge geleistet werden. Eine möglichst lückenlose Beitragszahlung ist aber für den Aufbau einer zusätzlichen Vorsorge sehr wichtig. Mit dem neuen Gesetz erhalten Arbeitnehmer nun eine Nachzahlungsmöglichkeit. Arbeitnehmer, bei denen die Voraussetzungen vorliegen, können für jedes Jahr ohne Gehalt eine Nachzahlung in Höhe von 8 % der aktuellen BBG leisten. Dabei können auch entgeltlose Dienstjahre vor dem 01.01.2018 einbezogen werden. Insgesamt können höchstens 10 Jahre nachgezahlt werden.
  • Maximale Nachzahlung = 10 Jahre mal 8% der BBG = 60.960 EUR*)

 

*) mit BBG West 2017

 

 

Neue Möglichkeiten für Abfindungen

  • Darüber hinaus wird die Vervielfältigungsregel des § 3 Nr. 63 EStG geändert und vereinfacht.
  • Bisher können Arbeitnehmer beim Ausscheiden aus einem Unternehmen zusätzliche Beiträge, etwa eine Abfindung, steuerfrei in ihre betriebliche Altersvorsorge einzahlen. Die maximale Höhe des steuerfreien Betrages hing von der Dienstzeit und den schon gezahlten Beiträgen in die bAV ab.
  • Künftig entfällt diese komplizierte Berechnung. Der Vervielfältigungsbetrag ermittelt sich ab 01.01.2018, indem die Dienstzeit (maximal 10 Dienstjahre) mit 4 % der aktuellen BBG multipliziert wird. Dadurch wird die Vervielfältigungsregelung deutlich attraktiver.
  • Beispiel: 10 x 4% x BBG = 30.480 EUR*)
  • Zuzahlung für Vervielfältigungsregelung In bestehende Verträge möglich.

 

*) mit BBG West 2017

 

 

Verpflichtende Arbeitgeberzuschüsse

  • Schließt ein Arbeitnehmer eine Betriebsrente durch Gehaltsumwandlung ab, so muss der Arbeitgeber in Zukunft einen pauschalen Zuschuss in Höhe von 15% des Umwandlungsbetrages zahlen, soweit er durch die Entgeltumwandlung Sozialversicherungsbeiträge spart. Dies gilt für neue Entgeltumwandlungsvereinbarungen ab dem 01.01.2019 und für bestehende Vereinbarungen ab dem 01.01.2022.